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Was darf ein Architekt kosten?

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Wie viel Sie für einen Architekten oder eine Architektin bezahlen müssen, hängt davon ab, welchen Umfang Ihr Bauvorhaben haben soll. Des Weiteren ist es relevant, welche Leistungen der Planer erbringt. Die Aufgabenbereiche eines Architekten sind in neun Leistungsphasen gegliedert. Je mehr Phasen der Architekt während Ihres Projekts übernimmt, desto höher fällt sein Honorar aus. Hierbei kann ein Architekt seine Vergütung jedoch nicht wahllos festlegen, sondern muss sich an die Vorgaben der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) halten. Die Berufsbezeichnung Architekt darf nur führen, wer in der Architektenkammer des jeweils zuständigen Bundeslands eingetragen ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem ein abgeschlossenes Architekturstudium. Achten Sie auf diese Referenz bei der Wahl Ihres Architekten.

 

Woraus setzt sich die Höhe des Honorars zusammen?

 

Das Honorar eines Architekten variiert von Bauvorhaben zu Bauvorhaben. In der Regel macht es bei der Fertigstellung eines Einfamilienhauses circa 10-15 % der Gesamtkosten aus. Entsprechend ist das Architektenhonorar eine Kostenstelle, die Sie in jedem Fall mit einplanen sollten. Die genaue Höhe der Vergütung ist abhängig von vielen unterschiedlichen Faktoren, kann jedoch aufgrund rechtlicher Richtlinien vom Architekten nicht völlig willkürlich bestimmt werden.

 

Klare Rahmenbedingungen für die Vergütung von Architekten schafft die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Sie gibt verbindliche Honorargrößen, sowie Mindest- und Höchstsätze für die einzelnen Leistungsbereiche eines Architekten vor. Die HOAI gilt für die Vergütung aller Architekten und Ingenieure, die Projekte innerhalb Deutschlands planen. Sie schreibt vor, dass Architekten nach dem Schwierigkeitsgrad des Bauvorhabens vergütet werden müssen. Um jenen Schwierigkeitsgrad und damit auch das Honorar bestimmen zu können, differenziert die HOAI zwischen folgenden Faktoren:

 

1. Die erbrachten Leistungen

Die Leistungen des Architekten sind in neun sogenannte „Leistungsphasen“ unterteilt. So können Bauherr und Architekt am Ende genau nachvollziehen, welche Leistungen dem Planer angerechnet werden müssen. Die Aufgaben, die der Architekt während der jeweiligen Phasen ausübt, unterscheiden sich in ihrem Arbeitsaufwand. Aus diesem Grund nehmen sie einen unterschiedlichen prozentualen Anteil des Honorars des Architekten ein. So ist beispielsweise die Bauüberwachung des Projekts die mit Abstand aufwendigste Leistung. Dementsprechend wird sie am höchsten vergütet. Konkret schlüsseln sich die Leistungsphasen wie folgt auf:

 

  1. Grundlagenermittlung (2% des Honorars)
  2. Vorplanung (7% des Honorars)
  3. Entwurfsplanung (15% des Honorars)
  4. Genehmigungsplanung (3% des Honorars)
  5. Ausführungsplanung (25% des Honorars)
  6. Vorbereitung (10% des Honorars)
  7. Mitwirkung bei der Vergabe (4% des Honorars)
  8. Bauüberwachung (32% des Honorars)
  9. Dokumentation und Objektbetreuung (2% des Honorars)

 

Welche Leistungen genau Bestandteil der jeweiligen Phase sind, können Sie in diesem Artikel nachlesen. Sie haben die Möglichkeit, einen Architekten für den gesamten Zeitraum Ihres Bauprojekts einzusetzen oder nur einzelne Leistungsphasen in Auftrag geben. Welcher Weg für Sie der Richtige ist, entscheiden Sie ganz allein.

Häufig kann es sinnvoll sein, sich von einem Architekten während des gesamten Bauvorhabens begleiten zu lassen. Besonders für ungeübte Bauherren ist dies empfehlenswert, da es für sie in der Regel schwierig ist, bei Ausschreibungen Unterschiede zu erkennen.

 

Nicht selten ist es üblich, den Architekten zunächst für die ersten drei Leistungsphasen, sprich Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung zu beauftragen. Bei erfolgreicher Zusammenarbeit können Sie ihm dann die übrigen Leistungsphasen übertragen.

Sollten Sie alle Leistungsphasen des Architekten in Anspruch nehmen, können Sie bei einem normalen Einfamilienhaus mit Honorarkosten von 26.000 Euro rechnen.

 

2. Anrechenbare Baukosten

Ein weiterer Faktor zur Bestimmung des Architektenhonorars sind die Gesamtkosten des Bauvorhabens. Hierbei spielen allerdings nur die Nettobaukosten des Projekts eine Rolle. In keinem Fall anrechenbar sind die Kosten des Grundstücks und der Außenanlage, sowie die Baunebenkosten. Stets anrechenbar hingegen sind die Kosten der Baukonstruktion (Kostengruppe 300). Dazu gehören die Kosten von Baugrube und Gründung genauso wie von Decken und Wänden. Teilweise anrechenbar sind außerdem die Kosten der technischen Anlagen (Kostengruppe 400). Die anrechenbaren Kosten sind auf Basis der ortsüblichen Preise zu ermitteln.

 

3. Honorarzonen

Die HOAI ermittelt den Planungsschwierigkeitsgrad von Bauvorhaben mit Hilfe von sogenannten Honorarzonen, die sich von Schwierigkeitsgrad I bis Schwierigkeitsgrad V aufschlüsseln. Hierbei bedeutet Honorarzone I einen recht geringen Planungsaufwand, wie er beispielsweise bei der Planung einer Turn- oder Lagerhalle entsteht. Die Einstufung in Honorarzone V hingegen spricht für einen enormen Aufwand, wie beispielsweise bei dem Bau einer Universitätsklinik oder eines physikalischen Instituts.

 

4. Honorarsatz

Die aktuelle HOAI schreibt nur einen ungefähren Honorarsatz vor. Dabei legt sie einen Mindest- und einen Höchstsatz fest, innerhalb dessen Verhandlungsspielraum besteht. Wie hoch genau der Honorarsatz des zuständigen Architekten ausfällt, können Bauherr und Planer in diesem Fall individuell aushandeln. In der Regel allerdings fällt der Honorarsatz eines selbstständigen, unbekannten Architekten etwas kleines aus, als der eines großen Architekturbüros.

 

Wie finde ich den richtigen Architekt?

Gut zu wissen ist, dass die Berufsbezeichnung „Architekt/ Architektin“ in Deutschland geschützt ist. So nennen darf sich nur, wer in der Architektenkammer seines jeweiligen Bundeslandes eingetragen ist. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer Architektenkammer variieren leicht von Bundesland zu Bundesland. Im Allgemeinen können Sie sich aber sicher sein, dass Ihr Architekt folgende Kriterien erfüllt, wenn er in einer Architektenkammer eingetragen ist.

 

  1. Wohnsitz, Niederlassung oder Dienst- oder Beschäftigungsort in dem jeweiligen Bundesland der Mitgliedschaft.
  2. Studium der Architektur mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule bzw. einer vergleichbaren ausländischen Universität oder Hochschule.
  3. Nachweis der praktischen Tätigkeit von mindestens 2 Jahren in den wesentlichen Berufsaufgaben der Architektur.
  4. Nachweis der Teilnahme an berufsfördernden Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

 

Genaueres darüber, was Sie bei der Wahl eines Architekten beachten sollten, finden Sie hier.

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