Neues Jahr, neues Recht. Viele von uns hoffen auf Veränderungen im kommenden Jahr – eine steht schon mal fest. Nachdem der Europäische Gerichtshof im Juli 2019 das festlegen, der Honorare für Architektur- und Ingenieurleistungen als europarechtswidrig erklärt hat, tritt nun am 01.01.2021 ein neues Praxisrecht in Kraft. Was es mit den Veränderungen auf sich hat und was das nun für Sie als Bauherren bedeutet, zeigen wir Ihnen hier.
Wieso muss sich überhaupt etwas ändern?
Zurück an den Anfang – wieso wurde die HOAI zum Teil überhaupt als europarechtswidrig erklärt? HOAI ist eine Abkürzung für die Verordnung über die Honorare für Architekten– und Ingenieurleistungen. Diese Verordnung legte lange Zeit in Deutschland verbindliche Mindest- und Höchstsätze für Planungsleistung von Architekten und Ingenieuren fest. Demnach wurden die (Planungs-)Leistungen an Gebäuden, Freianlagen sowie raumbildende Umbauarbeiten in neun Leistungsphasen gegliedert.
Am 04.07.2019 erklärten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg die Preisrahmen des § 7 Abs. 1 HOAI für europarechtswidrig. Demnach verstoßen die verbindlichen Preisrahmen gegen die Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit der Mitglieder der Europäischen Union (EU). So ist es nach Auffassung des EuGH durchaus sinnvoll, den Preiskampf des freien Marktes für anspruchsvolle Tätigkeiten einzuschränken. Jedoch erschweren die Preisrahmen in ihrer bestehenden Form Anbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, sich in Deutschland niederzulassen, da sie nicht über den Preis mit bestehenden Anbietern konkurrieren können. Die anderen Paragrafen und Vorgaben der HOAI bleiben rechtskräftig. Gemäß Europarecht hatte die Bundesregierung ein Jahr Zeit, um das Urteil des EuGH umzusetzen. Nun tritt zum 01.01.2021 das neue Praxisrecht in Kraft.
Was ändert sich nun zum 01.01.2021?
Ab dem neuen Jahr sollen diese Preisrahmen und Honorartafeln nicht länger verbindlich sein, sondern nunmehr als “Orientierungshilfe” dienen. Das bedeutet also, dass Planer sowohl niedrigere als auch höhere Vergütungen für Ihre Leistungen verlangen können, solange diese nicht in Wucher bzw. Sittenwidrigkeit ausarten. Sollte eine Leistung nach HOAI beauftragt werden und es zu keiner wirksamen Honorarvereinbarung zwischen den Auftraggebern und dem Planer kommen, gilt der bisherige Mindestsatz nun als “Basishonorar”. Damit sollen Streitigkeiten vermieden und eine angemessene Vergütung gewährleistet werden. Die Praxis hat gezeigt, dass es auch bisher Mittel und Wege gab, die Mindestsätze nach HOAI 2013 zu unterschreiten. Inwiefern und ob die Änderung ab 2021 einen neuen Preiskampf bei der Honorarfindung auslösen, bleibt abzuwarten.
Im neuen Jahr werden zusätzlich die Formanforderungen der HOAI reduziert. Es genügt nun lediglich die einfache Textform, so können Vereinbarungen über Leistungen und ihre Preise künftig per E-Mail, Fax oder das Senden einer Datei stattfinden. Anders als die HOAI 2013 akzeptiert die novellierte Fassung ebenfalls elektronische Übermittlungen.