Ein Statiker hat klar definierte Aufgabenbereiche, die sich auch deutlich von denen eines Architekten unterscheiden. Die richtige Statik gewährleistet die Standsicherheit eines Gebäudes. Für diese Standsicherheit ist der Statiker verantwortlich, nicht aber für eine umfassende Beratung.
Dem entgegen sehen die Pflichten eines Architekten anders aus, denn diese umfassen sehr wohl die allgemeine Pflicht zur Beratung. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart verdeutlicht diesen Zusammenhang. Ein Statiker wurde im vorliegenden Fall beauftragt, eine Fabrikhalle mit einem unterkellerten Anbau zu erweitern.
Als der Anbau bezogen wurde, stellte sich heraus, dass die Maschinen, die sich nun auf der neuen Kellerdecke befanden, bei der Inbetriebnahme in Schwingungen gerieten. Die Folge war, dass die Präzision der Maschinen nun beeinträchtigt war. Das OLG entschied, dass es sich hier aber keinesfalls um eine Pflichtverletzung des Statikers handelte. Seine Aufgabe besteht darin, die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten. Hier wäre der Architekt in der Pflicht gewesen, den Bauherren entsprechend zu informieren.
Pflicht und Haftung gehen Hand in Hand
In die Haftung wird ein Statiker dann genommen, wenn er seine Pflichten verletzt. Zu seinen Pflichten gehört die Berechnung sämtlicher Bauteile des Hauses. Außerdem legt er auch das Material, die Festigkeit und die Dimensionierung fest.
Das gilt aber natürlich nicht nur für Neubauten. Ebenso muss die Statik bei Aus- oder Umbauten berechnet werden. So könnte es sich beispielsweise um das Aufsetzen eines Steildachs handeln. Ein solches Vorhaben lässt sich nur dann umsetzen, wenn der zusätzliche Wohnraum die Tragfähigkeit des Hauses nicht überlastet. Bei einer fehlerhaften Einschätzung von Seiten des Statikers würde dieser hier entsprechend in die Haftung genommen werden.
Die dauerhafte Standfestigkeit eines Bauwerks ist das Ziel der Statik. Um Risse zu vermeiden, muss die Statik sehr sorgfältig berechnet werden. Es kann schnell zu Problemen kommen, wenn die Statik nicht ausführlich auf kurzfristig geänderte Details eingeht.
Es gibt unterschiedliche Lasten, die auf ein Bauwerk wirken. Diese werden beispielsweise in ihre Häufigkeit unterteilt. Das bedeutet, wie oft tritt eine Last oder Belastung auf. Dieser Punkt betrifft zum Beispiel das Eigengewicht der Möbel. Des Weiteren müssen die veränderlichen Belastungen in die Statik mit einbezogen werden.
Hiermit ist zum Beispiel eine Schneebelastung gemeint, ebenso wie die Belastung durch Wind und Temperaturen. Auch vorbeifahrender Verkehr oder schwankende Wasserstände müssen in die Berechnungen mit einfließen. Zu guter Letzt müssen ebenso außergewöhnliche Belastungen beziehungsweise Einwirkungen in die Statik mit einfließen. Hier kann es sich unter anderem um Erdbeben oder Feuer, oder auch um den Aufprall von Fahrzeugen handeln. Ermittelt werden die Beanspruchung der zu verwendeten Baumaterialien und zugleich die Begrenzung der Verformungen.
Stimmen hier an irgendeiner Stelle die Berechnungen des Statikers nicht, so kommt es unweigerlich zu Schäden am Gebäude, für die er dann in die Haftung genommen wird.
Wann kommt der Statiker zum Einsatz?
Bevor es überhaupt mit dem Hausbau losgehen kann, bedarf es eines förmlichen und schriftlichen Gesuchs für das Bauvorhaben. Hierbei handelt es sich um den Bauantrag. Zwar gibt es von Bundesland zu Bundesland leichter Unterschiede, aber stets ist die Statik ist ein wichtiger Teil dieser Unterlagen. Zum Bauantrag für ein Einfamilienhauses gehören grundsätzlich neben dem formalen Antrag verschiedene andere Unterlagen.
So bedarf es eines Lageplans vom Katasteramt, eines Übersichtsplans, den Bauzeichnungen sowie der Baubeschreibung. Ebenso wie die Berechnung der Grundflächen und Geschossflächenzahl. Auch die Angaben zum umbauten Raum und den Nutz- und Wohnflächen darf nicht fehlen, ebenso wenig wie der Nachweis über erforderliche Pkw-Einstellplätze. Hier genau werden dann auch die bautechnischen Nachweise vom Statiker sowie Wärme- und Schallschutznachweise eingefordert.
Neben dem Baugenehmigungsverfahren gibt es auch noch das sogenannte Bauanzeigeverfahren. Dieses bringt eine wesentliche verfahrensrechtliche Erleichterung. Außerdem dauert ein Bauanzeigeverfahren lediglich einen Monat. Dieses Verfahren kann aber nur angewendet werden, wenn die Verantwortung ausschließlich bei dem Objektplaner liegt.
Dieser muss dann erklären, dass er die Zulässigkeit des Bauvorhabens, sowohl nach planungs- als auch nach baurechtlichen Vorschriften eingehend geprüft hat. Hier gibt es lediglich die Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise und der Bauvorlagen. Daher erhält der Bauherr hier auch keine Baugenehmigung.
Bei allen Planungen dürfen natürlich auch die Grenzverläufe nicht vergessen werden, da es sonst möglicherweise zu einem ungewollten sogenannten Überbau kommen könnte. Hierbei würde es sich um ein Gebäude handeln, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinausragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.
Der Statiker kommt bei Sanierungsmaßnahmen dann zum Einsatz, sobald bei einem Umbauvorhaben statische Bauteile verändert werden. Handelt es sich also um einen reinen Innenausbau, so ist ein Statiker nicht zwangsläufig notwendig. Sobald aber tragende Wände entfernt werden sollen oder ein Deckendurchbruch geplant ist, wird die statische Prüfung notwendig. Das Gleiche gilt, wenn Fenster vergrößert oder neu eingebaut werden. Hier geht es darum, den Querschnitt des Fenstersturzes neu zu berechnen.
Falls die Statik richtig berechnet ist, der Bauunternehmer aber die Statik nicht so berücksichtigt hat, wie es im Leistungsverzeichnis vermerkt wurde, dann ist der Bauunternehmer voll in der Haftung, falls es zu Mängeln am Bauwerk kommt. Der Statiker haftet folglich also nicht für Fehler in der Bauausführung.